… entfalten ihre Wirkung für die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen der Katholischen Kirche nachdem der jeweilige (Erz-) Bischof sie für das (Erz-) Bistum in Kraft gesetzt hat. Soweit ein Beschluss von allen Diözesanbischöfen in Kraft gesetzt wird, findet er auch im Geltungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes Anwendung. Es gilt der im Amtsblatt veröffentlichte Wortlaut.
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