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Arbeitsvertragliche Folgen bei Dienstgeberwechsel neu geregelt

Nehmen wir z. B. die langjährige Mitarbeiterin eines Caritasverbandes: Sie erwägt den Wechsel in ein neues Arbeitsverhältnis bei der heimischen Kirchengemeinde. Obgleich mit umfangreichen Erfahrungen im kirchlichen Dienst ausgestattet, wird sie in dem neuen Arbeitsverhältnis bei der Einstufung in der Entgeltgruppe, beim Weihnachtsgeld oder dem Leistungsentgelt und bei der Berechnung der Beschäftigungszeit wie ein Neuling behandelt. Dieser Umstand war für die Zentral-KODA schließlich nicht mehr mit den Vorstellungen von der Einheit des kirchlichen Dienstes vereinbar. Auf Antrag der Dienstnehmerseite beschloss darum die Zentrale Kommission am 23. November 2016 eine „Ordnung über die Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“.

Dem Beschluss war im März 2016 ein Vermittlungsverfahren vorausgegangen. Unter Vorsitz der beiden ehemaligen Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Klaus Bepler und Christoph Schmitz-Scholemann hatte der Vermittlungsausschuss der Zentralen Kommission eine Fünf-Punkte-Vorschlag zur Regelung der anstehenden Frage erarbeitet. Das Vermittlungsverfahren war nötig geworden, weil bei einer ersten Abstimmung über den Antrag die notwendige Mehrheit für ein Regelung nicht erreicht werden konnte. Die Mitarbeiterseite hatte daraufhin das Vermittlungsverfahren eingeleitet.

Im Mai d. J. konnte die Zentralen Kommission dem Vorschlag nicht unmittelbar zustimmen und beauftragte eine Arbeitsgruppe zur redaktionellen Überarbeitung des Textes. In der Novembersitzung wurde der dort erarbeitete Regelungstext bei wenigen Enthaltungen ohne Gegenstimmen von der Kommission angenommen. Rückwirkend zum 1. Juni 2016  wird nach in Kraft Setzung der Bestimmung durch die Bischöfe die neue Ordnung über die Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse ihre Wirkung entfalten.

Den Beschluss finden Sie in der Liste der Beschlüsse der Zentralen Kommission hier.