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Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung neu geregelt

Die Zentral-KODA passt die Bedingungen zur Entgeltumwandlung zur privaten Altersversorgung den neuen Bedingungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) an. Ab dem 1. Januar 2019 wird der Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung auf 15% festgelegt.

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Voll- oder Teilzeit

Bundestag beschließt Brückenteilzeit

Am 16. Oktober 2018 hat der Bundestag die Brückenteilzeit beschlossen. Ab 2019 haben dann viele Menschen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit vorübergehend individuell anzupassen. Somit bleibt mehr Zeit für ganz persönliche Wünsche.

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Fortsetzung der Zentralen Kommission und Wahl von Thomas Schwendele zum Vorsitzenden der Zentral-KODA

Die Zentral-KODA setzt die Arbeit in der Zentralen Kommission fort. Die im November 2017 unterbrochene Sitzung wurde am 27. September 2018 fortgeführt.

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Vergütung unterhalb des AVR-Niveaus nach staatlichem Recht möglich

Das Bundesarbeitsgericht hat die Vereinbarung eines Entgelts unterhalb des Vergütungs­niveaus kirchlicher Arbeits­vertragsregelungen mit kirchlichem Arbeitgeber nicht beanstandet. Die Zentral-KODA Mitarbeiterseite fordert für derlei Fälle die Einführung eines innerkirchlichen Rechtswegs für individualrechtliche Streitigkeiten sowie eine Kontrollfunktion für neu geschlossene Arbeitsverträge.

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Abschaffung der sachgrundlosen Befristung: Ausschuss bereitet Beschluss vor

Die Zentral-KODA-Mitarbeiterseite hat in der Zentralen Kommission den Antrag gestellt, die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit kirchlichen Rechtsträgern im Geltungsbereich der Grundordnung ausschließlich mit Sachgrund zuzulassen. Wird dieser Antrag in der Zentralen Kommission angenommen, bedeutete dies, dass sachgrundlose Befristungen in der Katholischen Kirche und ihrer Caritas nicht mehr möglich sind.

In einer Sondersitzung am 28. Juni 2017 in Frankfurt hat die Zentrale Kommission einen Ausschuss zur Vorbereitung des Beschlusses eingesetzt. Er soll den Antrag der Mitarbeiterseite beraten und für die nächste Sitzung im November 2017 eine beschlussfähige Vorlage erarbeiten soll.

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Zusatzversorgung: Startgutschriften-Einigung

Am 8. Juni 2017 einigten sich Gewerkschaften und Arbeitgeber auf eine neue Berechnung der Startgutschriften für die Zusatzversorgung. Viele Beschäftigte können jetzt mit einer höheren Zusatzversorgung rechnen.

Viele Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Jahr 2001 unter 55 Jahre alt waren und damit als „rentenfern“ galten, können mit einer höheren Zusatzversorgung rechnen. Für jedes Beschäftigungsjahr im alten Versorgungssystem erhalten sie zwischen 2,25 und 2,5 Prozent der sogenannten „Voll-Leistung“ als Startpunkt im 2001 eingeführten Punktesystem. Auf diese Neuberechnung haben sich Gewerkschaften und Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes am 8. Juni 2017 geeinigt.

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Arbeitsvertragliche Folgen bei Dienstgeberwechsel neu geregelt

Nehmen wir z. B. die langjährige Mitarbeiterin eines Caritasverbandes: Sie erwägt den Wechsel in ein neues Arbeitsverhältnis bei der heimischen Kirchengemeinde. Obgleich mit umfangreichen Erfahrungen im kirchlichen Dienst ausgestattet, wird sie in dem neuen Arbeitsverhältnis bei der Einstufung in der Entgeltgruppe, beim Weihnachtsgeld oder dem Leistungsentgelt und bei der Berechnung der Beschäftigungszeit wie ein Neuling behandelt. Dieser Umstand war für die Zentral-KODA schließlich nicht mehr mit den Vorstellungen von der Einheit des kirchlichen Dienstes vereinbar. Auf Antrag der Dienstnehmerseite beschloss darum die Zentrale Kommission am 23. November 2016 eine „Ordnung über die Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“.

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Erklärung der BAG MAV zu sachgrundlosen Befristungen bei kirchlichen Rechtsträgern

Die Mitgliederversammlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bereich der deutschen Bischofskonferenz (BAG-MAV) beschließt eine Frankfurter Erklärung zu sachgrundlosen Befristungen bei kirchlichen Rechtsträgern.

Befristete Arbeitsverhältnisse verschärfen die Gefahr von Armut und Altersarmut. Sie beeinträchtigen die Lebensqualität und die Lebensplanung der Beschäftigten bis hinein in die persönlichsten Entscheidungen zur Familiengründung. Sie verhindern den Erwerb von Wohnungseigentum und lösen nicht nur Angst vor Arbeitslosigkeit aus, sondern vermindern das Vertrauen in die eigene Kompetenz.

Im Jahr der Barmherzigkeit richtet die BAG-MAV ihren Blick auf (sachgrundlose) Befristungen bei kirchlichen Rechtsträgern.

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Magdeburger Erklärung der Zentral-KODA

zur aktuellen Diskussion über den Dritten Weg der Kirchen im Arbeitsrechtsregelungsverfahren

Die katholische Kirche sichert das Verhandlungsgleichgewicht ihrer abhängig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Abschluss und Gestaltung von Arbeitsverträgen durch das ihr verfassungsmäßig gewährleistete Recht (vgl. Art.140 GG i. V. m. Art. 137 WRV), innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze ein eigenes Arbeitsrechtsregelungsver­fahren (Dritter Weg) zu schaffen.

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Die Veröffentlichungen der Mitarbeiterseite des Zentral-KODA:

Zentral-KODA-Organ 80 | Okt 2018  + + +  Zentral-KODA-Organ 79 | Aug 2018  + + +  Zentral-KODA-Organ 78 | März 2017  + + +  Zentral-KODA-Organ 77 | Feb 2016  + + +  Zentral-KODA-Organ 76 | Nov 2015  + + +  Zentral-KODA-Organ 75 | Mai 2015  + + +  Zentral-KODA-Organ 74 | Jan 2015  + + +  Zentral-KODA-Organ 73 | Dez 2014  + + +  Zentral-KODA-Organ 72 | Juli 2014  + + +  Zentral-KODA-Organ 71 | Mai 2014

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